GOÄ und GOZ als Basis der Privatabrechnung

Grundlage und Bezugspunkt der privatärzlichen Abrechnung bilden die Gebührenordnungen GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) und GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte).
Die beiden Verordnungen regeln nicht nur, welche Ziffer für welche ärztliche bwz. zahnärztliche Leistung in Einsatz gebracht werden darf, sondern enthalten auch Ausschlussregeln, die ein wichtiger Bestandteil der Privatabrechnung sind.

Zudem bildet § 6 Abs. 2 GOÄ bzw. § 6 Abs. 1 GOZ die Grundlage für die Abrechnung von so genannten Analog-Ziffern, also Leistungen, die nicht in der GOÄ/ GOZ enthalten sind, aber mittels gleichwertiger, in der Gebührenordnung für Ärzte enthaltener Ziffern abgerechnet werden dürfen. GOÄ und GOZ bieten Ärzten/Zahnärzten und privatärztlichen Verrechnungsstellen somit die Möglichkeit, moderne Entwicklungen in der privatärztlichen Abrechnung zu berücksichtigen.

Unser Online-Service

Die Online-Versionen der GOÄ, GOZ und der iGeL-Broschüre ermöglichen es Ihnen, gezielt Leistungen und Ziffern nachzulesen. Die praktische Suchfunktion ist dabei eine gute Unterstützung. Darüber hinaus können Sie auch einzelne Seiten der GOÄ ausdrucken.

GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte

Die GOÄ

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist ein amtliches Gebührenwerk, das die Abrechnung privatärztlicher Leistungen regelt, die innerhalb Deutschlands und außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden. Die Vergütung der beruflichen Leistungen von Ärzten wird grundsätzlich anhand der GOÄ bestimmt, es sei denn, ein Bundesgesetz, bestimmte Verträge oder Vereinbarungen regeln die Vergütung. Die GOÄ wird mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung erlassen. Die aktuelle GOÄ vom 12. November 1982 wurde zuletzt am 22. Dezember 1999 durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 geändert.

Um nach der GOÄ abrechnen zu dürfen, müssen die Leistungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht und für eine ärztliche Versorgung medizinisch notwendig sein. Darüber hinaus gehende Leistungen dürfen nur dann erbracht werden, wenn der Zahlungspflichtige diese ausdrücklich verlangt bzw. wünscht.  

Grundsätzlich sind nur solche ärztlichen Leistungen berechnungsfähig, die entweder vom Arzt selbst oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Alle allgemeinen Kosten, wie z. B. Praxiskosten, Kosten für den Sprechstundenbedarf, für Instrumente und Apparate sind grundsätzlich durch die Gebühren innerhalb der GOÄ abgedeckt – es sei denn die Verordnung sieht im Einzelfall etwas anderes vor.

Die Steigerungen einzelner Gebührenziffern sind möglich – innerhalb der GOÄ aber genauestens definiert und geregelt. So dürfen z. B. bei Versicherten des Standard-Tarifes der privaten Krankenversicherung die Gebührensätze, abhängig von der Art bzw. des zugehörigen Abschnitts der Gebührenordnung, nur bis zu einem genau in der GOÄ angegebenen Satz hin gesteigert werden.

Neben den beruflichen ärztlichen Leistungen sind in der Gebührenordnung für Ärzte auch Entschädigungen und der Ersatz von Auslagen präzise reglementiert.

Die GOÄ ist unterteilt in 16 Abschnitte. Diese lauten wie folgt:

A – Gebühren in besonderen Fällen

B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen (vor allem Beratungen und Untersuchungen)

C – Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (z. B. Verbände, Injektionen oder Impfungen)

D – Anästhesieleistungen

E – Physikalisch-medizinische Leistungen (beispielsweise Krankengymnastik oder Elektrotherapie)

F – Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

G – Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

H – Geburtshilfe und Gynäkologie

I – Augenheilkunde

J – Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

K – Urologie

L – Chirurgie, Orthopädie

M – Laboratoriumsuntersuchungen

N – Histologie, Zytologie und Zytogenetik

O – Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

P – Sektionsleistungen

Bei folgenden Patientengruppen kommt die GOÄ zur Anwendung:

  • Versicherte einer privaten Krankenversicherung

  • Versicherte mit einer privaten Zusatzversicherung

  • Patienten, die ihre Behandlung selbst zahlen

  • Patienten, die individuelle Gesundheitsleistungen (iGeL) in Anspruch nehmen

  • Gesetzlich Versicherte, bei denen das Kostenerstattungsprinzip zur Anwendung kommt

 

In unserer Online-GOÄ finden Sie die Gesamtausgabe der aktuellen GOÄ inklusive aller Ziffern, Leistungsbeschreibungen, Punktzahlen und Steigerungsfaktoren bis zum 3,5-fachen Satz.

GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte

Die GOZ

Neben der Gebührenordnung für Ärzte existiert eine separate Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), in der die Vergütung der beruflichen Leistungen von Zahnärzten geregelt ist. Der grundsätzliche Aufbau der GOZ ähnelt sehr der GOÄ. Auch hier werden neben den Gebühren Entschädigungen und der Ersatz von Auslagen definiert und die selbstständige Leistungserbringung bzw. die Erbringung der Leistung unter ärztlicher Aufsicht und fachlicher Weisung ist Bedingung zur Anwendung der Gebührenordnung.

Im Gegensatz zur GOÄ verpflichtet die GOZ den Zahnarzt jedoch in bestimmten Fällen zur Erstellung von Kostenvoranschlägen (z. B. bei der Entstehung von Kosten durch zahntechnische Leistungen, die die Grenze von 1000 € voraussichtlich übersteigen) oder von Heil- und Kostenplänen (vor der Erbringung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2).

Die GOZ kommt nicht nur bei Privatpatienten zur Anwendung, sondern findet auch immer dann Verwendung, wenn ein gesetzlich versicherter Patient eine aufwendigere oder auf Ästhetik abzielende Behandlung wünscht, die nicht im BEMA (Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) vorgesehen ist. In solchen Fällen wird die Privatabrechnung auf Grundlage der GOZ erstellt. So müssen gesetzlich Versicherte nicht auf Leistungen verzichten, die der Gesetzgeber aus dem Kassenkatalog ausgesondert hat. Sie erhalten durch eine entsprechende Eigenbeteiligung Zugang zu modernen Diagnose- und Behandlungsleistungen.

Der GOZ ist aufgeteilt in 11 Kapitel. Diese lauten wie folgt:

A – Allgemeine zahnärztliche Leistungen

B – Prophylaktische Leistungen

C – Konservierende Leistungen

D – Chirurgische Leistungen

E – Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums

F – Prothetische Leistungen

G – Kieferorthopädische Leistungen

H – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

J – Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

K – Implantologische Leistungen

L – Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

 

In unserer Online-Ausgabe der aktuellen GOZ sehen Sie alle Gebührennummern inklusive Leistungsbeschreibung, Punktzahl und Steigerungsfaktoren.

iGeL – Individuelle Gesundheitsleistung

iGeL

Individuelle Gesundheitsleistungen (iGeL) sind Leistungen, welche nicht im festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind. Grundsätzlich müssen Leistungen, die über die gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet werden dürfen, zwei Kriterien erfüllen:

  1. Sie müssen der Krankenbehandlung oder der Früherkennung dienen

  2. Sie müssen vom gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als Kassenleistung zugelassen sein.

iGeL sind solche Leistungen, die entweder vom gemeinsamen Bundesausschuss als Kassenleistung abgelehnt wurden oder Leistungen, über die der G-BA noch nicht final entschieden hat.

Die Abrechnung Individueller Gesundheitsleistungen richtet sich immer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dies bezieht sich nicht nur auf die Höhe der Gebühren, sondern auch auf die dort aufgeführten Regeln. So hat der Patient grundsätzlich Anspruch auf eine GOÄ-konforme Rechnung und es dürfen keine Pauschalen zum Einsatz kommen.

Jede Individuelle Gesundheitsleistung muss mit der/den entsprechenden Gebührenziffer/n abgerechnet und der Steigerungssatz nach „billigem Ermessen“ bestimmt werden. Es ist dabei durchaus zulässig, den Steigerungssatz so zu wählen, dass ein glatter Eurobetrag herauskommt. Jedoch muss der in § 5 GOÄ genannte Gebührenrahmen dabei unbedingt eingehalten werden.

Durch die große Anzahl an Patienten, die Individuelle Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, haben iGeL für die Ärzteschaft eine hohe finanzielle Bedeutung. Deswegen bieten viele Ärzte, z. B. Gynäkologen, Augenärzte oder Dermatologen, eine Vielzahl an Individuellen Gesundheitsleistungen für ihre Patienten an.

In unserer Online-iGeL-Broschüre finden Sie neben grundsätzlichen Hinweisen zur Erbringung und Bedeutung Individueller Gesundheitsleistungen auch eine Liste ausgewählter iGeL, aufgeteilt in 10 Kategorien:

  • Vorsorge-Untersuchungen

  • Freizeit, Urlaub, Sport, Beruf

  • Medizinisch-kosmetische Leistungen

  • Umweltmedizin

  • Psychotherapeutische Angebote

  • Alternative Heilmedizin

  • Ärztliche Serviceleistungen

  • Laboratoriums-diagnostische Wunschleistungen

  • Sonstige Wunschleistungen

  • Neuartige Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

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