Das Bild zeigt eine Patientin auf einer Liege. Bei ihr wird eine Ultraschalluntersuchung der Arterien durchgeführt.

Abrechnung von Infusionen

Abrechnung von Infusionen

Zur Abrechnung von „normalen“ intravenösen Infusionen sieht die GOÄ die Ziffern 271 und 272 vor. Der Unterschied der beiden GOÄ-Ziffern liegt in der Dauer.

Das Wichtigste für Sie zusammengefasst:

  • Die Ziffer 271 GOÄ gilt bei einer Dauer von bis zu 30 Minuten.

  • Die Ziffer 272 GOÄ gilt bei einer Dauer von mehr als 30 Minuten.

  • Die Ziffern 271 und 272 können jeweils pro Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag in Rechnung gestellt werden.

  • Bei nur einem Gefäßzugang kann die Ziffer für die Infusionen nur einmal an einem Behandlungstag berechnet werden.

  • Die Leistungen nach den Ziffern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig (im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontaktes).

  • Auslagen (z.B. Infusionslösung, Infusionsbesteck) sind gem. § 10 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig.

  • Intravenöse Injektionen nach Ziffer 253 GOÄ sind in den Leistungen der Ziffern 271 und 272 enthalten und daher nicht zusätzlich berechnungsfähig.

  • Die Einbringung der Infusionsflüssigkeit ist Bestandteil der Leistungen nach den Ziffern 271 und 272.

Abrechnungstipps:

  • Bei nur einem Gefäßzugang kann die Ziffer für die Infusionen zwar nur einmal am Behandlungstag berechnet werden, der erhöhte Aufwand kann aber über den Faktor abgebildet werden.

  • Bei der Abrechnung von mehr als einer Infusion am Behandlungstag sollten die Uhrzeiten und der Gefäßzugang zur jeweiligen GOÄ-Ziffer angegeben werden.