
Faktorsteigerung
Die Faktorsteigerung in der GOÄ
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bemisst sich die Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. In der Regel wird die Gebühr allerdings zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes in Ansatz gebracht (Regelsatz). Der 2,3-fache Satz bildet als Mittelwert den Durchschnitt ab und nicht vorliegende Besonderheiten.
§5 GOÄ, Abs. 2 – Kriterien zur Honorarbemessung
Ausgehend von durchschnittlicher Schwierigkeit und Zeitaufwand sowie den Umständen bei der Ausführung:
Überdurchschnittlich schwierige Leistungen über dem Schwellenwert abrechnen
Unterdurchschnittlich schwierige Leistungen unter dem Schwellenwert abrechnen
“Der Arzt kann in der Regel den 2,3-fachen Satz des einfachen Gebührensatzes berechnen. 2,3-fach entspricht dem mittleren Standard.”*
Gründe für eine Faktorsteigerung können sein:
Schwierigkeit der einzelnen Leistung
Auch Schwierigkeit des Krankheitsfalles
Zeitaufwand
Umstände bei der Ausführung
Beispiel:
GOÄ Ziffer 1 erbracht. Das Gespräch dauerte 20 Minuten.
Hier ist eine Steigerung auf den 3,5-fachen Satz möglich
Beispiel für eine passende Begründung: Erhöhter Zeitaufwand bei eingehendem Beratungsbedarf mit einer Dauer von 20 Minuten bei vielschichtiger Anamnese
*Quelle: BGH und Bundesverfassungsgericht (für ärztliche Leistungen)