GOÄ Ziffer 7
Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems.
Liste der Organsysteme mit den dazugehörigen Untersuchungsparametern:
Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel;
Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe;
Brustorgane: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung;
Bauchorgane: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;
weiblicher Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.
Folgende Bedingungen gelten für die Anwendung der Ziffer 7:
Nicht neben den GOÄ 5, 6, 8 berechnungsfähig
Nur einmal je Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig
Beliebig häufig im Behandlungsfall berechnungsfähig
Wichtig:
alle Untersuchungsparameter eines Organsystems müssen untersucht worden sein, um GOÄ 7 in Ansatz bringen zu können
Tipp:
bei der Untersuchung von zwei Organsystemem kann eine Faktorsteigerung der GOÄ 7 bis auf 3,5 vorgenommen werden
Begründung: z.B. Erhöhter Aufwand bei der Untersuchung mehrerer Organsysteme