Sachkosten und Material beachten
Sachkosten und Material beachten
Die meisten Materialien aus dem Praxisbedarf dürfen dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Doch oft gibt es Missverständnisse bei der Abrechnung, was dazu führt, dass Sachkosten entweder zu selten oder gar nicht berechnet werden. Zusätzlich wird die Dokumentation von Materialien häufig vernachlässigt – sei es aus Unwissenheit oder Zeitmangel.
Welches Material genau abgerechnet werden darf, regelt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in § 10 Abs. 1–3. Grundsätzlich können nur die Kosten für Arzneimittel, Verbandsmittel und Materialien berechnet werden, die entweder vom Patienten zur weiteren Verwendung behalten oder bei der Behandlung einmalig verbraucht werden. Es gibt jedoch einen klaren Ausschlusskatalog, der in § 10 Abs. 2 aufgeführt ist. Hierzu zählen beispielsweise:
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial,...etc.
Desinfektions- und Reinigungsmittel
usw.
Wichtig: Ab einem Einzelbetrag von 25,56 € muss ein Sachkostennachweis (z. B. eine Apothekenrechnung) der Patientenrechnung beigelegt werden.
Unser Tipp: Erstellen Sie ein Formular, in dem alle verwendeten Materialien Ihrer Praxis aufgelistet sind. Ergänzen Sie Spalten für das Behandlungsdatum und die Menge. Zu Beginn einer Behandlung wird dieses Formular entweder in die Patientenakte gelegt oder gesammelt (digital oder in Papierform). Ihre Mitarbeiter/-innen müssen nur noch Datum und Anzahl hinter dem entsprechenden Material eintragen. So wird die Dokumentation einfacher, schneller und weniger fehleranfällig.