11.02.24 - Tag des Notrufs

Notfallbehandlung und Privatärztliche Abrechnung

Am 11.02. ist der Tag des Notrufs 112. Wir haben das zum Anlass genommen, uns mit dem Thema Wahlleistungsvereinbarung in Notfallsituationen auseinanderzusetzen.

Auch in Notfallsituationen können Patienten für einen stationären Aufenthalt wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Sollte der Patient allerdings nicht in der Lage sein die Wahlleistungsvereinbarung vor der ersten Behandlungsmaßnahme zu unterschreiben, also seinen Willen somit nicht selbst mit seiner Unterschrift zum Ausdruck bringen können, gibt es einiges zu beachten.

  1. Die Wahlleistungsvereinbarung

Dabei vereinbart der Patient ausdrücklich die Erbringung einer bestimmten Wahlleistung. Dies können Nicht-Ärztliche Leistungen (Einzel- oder Zweibettzimmer/ Telefon, Internet) oder Ärztliche Leistungen sein. Was allerdings passiert, wenn der Patient nicht ansprechbar ist, die Angehörigen aber wissen, dass der Patient eine Chefarztbehandlung wünscht?

Hier gibt es 2 Möglichkeiten:

Wenn es einen bevollmächtigten Vertreter gibt (z. B. durch Patientenverfügung oder durch Vormundschaft) darf dieser die Wahlleistungsvereinbarung in Vertretung unterschreiben. Hier ist keine nachträgliche Genehmigung durch den Patienten notwendig.

Auch ein vollmachtloser Vertreter (z. B. Angehöriger ohne Bevollmächtigung) darf die Wahlleistungsvereinbarung in Vertretung unterschreiben. Allerdings muss die Genehmigung nachträglich durch den Patienten erteilt werden, damit rückwirkend eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zustande kommt.  Ohne eine solche rückwirkende Genehmigung liegt keine wirksame Wahlleistungsvereinbarung vor, sodass der Patient die tatsächlich in Anspruch genommenen Wahlleistungen nicht begleichen muss.

Wichtig zu wissen: Auch ein Krankenhausmitarbeiter darf als vollmachtloser Vertreter die Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnen. Die Mitarbeiter sollten für diese Fälle von jeder haftungsrechtlichen Inanspruchnahme freigestellt werden.

  1. Die Individualvereinbarung

Die Individualvereinbarung kommt zum Einsatz, wenn der Chefarzt vorhersehbar verhindert. In den Fällen der vorhersehbaren Verhinderung bedarf es laut dem BGH-Urteil einer individuellen Stellvertreterabrede mit dem Patienten. Anders als die Wahlleistungsvereinbarung darf die Individualvereinbarung nicht durch einen vollmachtlosen Vertreter in Vertretung, sondern nur vom Patienten selbst, unterzeichnet werden, da es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung handelt.

Doch kann auch in einer Notfallsituation eine Individualvereinbarung geschlossen werden?

Aus Sicht der PVS kann von einer wirksamen Stellvertretung ausgegangen werden, wenn der Wahlarzt nicht anwesend ist und der Patient ansprechbar ist. Denn, wenn die Verschiebung des Eingriffs nicht möglich ist, dann muss der Patient nicht über diese Option aufgeklärt werden. Wenn der Patient jedoch nicht ansprechbar ist, kann unserer Auffassung nach nur dann von einer wirksamen Stellvertretung ausgegangen werden, wenn ein bevollmächtigter Vertreter die individuelle Stellvertreterabrede abschließt.

Da es zu der Fragstellung, ob eine Individualvereinbarung auch in Notfallsituationen abgeschlossen werden kann, zum heutigen Zeitpunkt noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen gibt, kann es zu Nichterstattungen führen.