Unzeiten
Wenn es mal später wird – „Unzeiten“ korrekt abrechnen
Bei den Zuschlägen ist zwischen „Unzeit“ und „außerhalb der regulären Sprechstunde“ zu unterscheiden.
„Unzeit“ – Zuschläge B, C und D der GOÄ
Zuschlag B: für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr (außerhalb der Sprechstunde) erbrachte Leistungen
Zuschlag C: für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Zuschlag D: für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
„außerhalb der regulären Sprechstunde“ – Zuschlag A
Zuschlag A: für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
Ansatzfähigkeit und Einschränkungen:
Die Zuschläge A – D sind mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden, unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen.
Der Zuschlag A ist neben den Zuschlägen B, C und/ oder D nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag A ist für Krankenhausärzte grundsätzlich nicht berechnungsfähig.
Die Zuschläge B und D sowie C und D sind dagegen kombinierbar. Die Zuschläge B – D sind nur berechnungsfähig, wenn die Leistungen durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter erbracht wurden. Hier darf der Zuschlag D nicht berechnet werden, wenn die Leistung zwischen 8 und 20 Uhr erbracht wird.
Sollte eine Sprechstunde samstags abhalten werden, ist nur der halbe Satz des Zuschlags D abrechenbar.
Die Zuschläge A – D können grundsätzlich nur zu den Beratungen und Untersuchungen nach den Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 berechnet werden und müssen immer im Anschluss dieser Leistung aufgeführt werden.