Ist die Vektorkardiographie im Zusammenhang mit dem EKG abrechenbar?

Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 657 (Vektorkardiographie) und 651 (EKG) wird oftmals von Kostenträgern mit Ablehnungsgrund Zielleistungsprinzip (§4 (2a) GOÄ) nicht erstattet.


Das Vektorkardiogramm ist als Ergänzung zum EKG geeignet, um die unterschiedlichen EKG-Bilder vektoriell zu deuten und dreidimensional darzustellen. Die Ziffer 657 ist also dann zusätzlich neben der Ziffer 651 berechnungsfähig, wenn eine eigenständige Indikation bzw. medizinische Notwendigkeit vorliegt. Indikationen sind beispielsweise „Dysfunktion des Herzens“, „Herzinfarkt“, „Herzinsuffizienz“, „Mitralinsuffizienz“, „entzündliche Herzerkrankung“, etc..


Um Korrespondenzen mit Kostenträgern vorzubeugen, empfehlen wir die eigenständige Indikation stets in der Rechnung mit anzugeben.

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