Videosprechstunde

Grundlage für die neuen Empfehlungen ist eine Vereinbarung zwischen Bundesärztekammer (BÄK), der privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfe, sodass diese auch von den Kostenträgern akzeptiert werden.

  • GOÄ 1 analog: Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chats und SMS sind ausgeschlossen)

  • GOÄ 1 bzw. GOÄ 3: Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung

  • GOÄ 5 analog: Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung

  • GOÄ 2 analog: Ausstellung von Rezepten, Überweisungen, Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch Medizinische Fachangestellte

  • GOÄ 70 analog: Erstellung, Aktualisierung, ggf. elektr. Übersendung eines Medikationsplans

  • GOÄ 76 analog: Verordnung und Einweisung in Funktionen, Handhabung sowie Kontrolle der Messungen mittels digitaler Gesundheitsanwendungen

  • GOÄ 60: Vorstellung von Patienten oder Beratung über Patienten in interdisziplinären/multiprofessionellen Videokonferenzen zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts

  • GOÄ 60 analog: Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) (Telekonsil). Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels eines Fernsprechers dar und somit können die Ziffer originär in Ansatz gebracht werden.

  • Tipp: Beim Ansatz der originären Ziffern sollte die Leistungsbeschreibung aus Transparenzgründen in der Rechnung mit angegeben werden.

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